Gemeinsame Stellungnahme
des Deutschen Jagdverbandes e.V., des Bayerischen Jagdverbandes e.V.,
des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger e.V.,
der Deutschen Delegation im Internationalen Rat zur Erhaltung des Wildes und der Jagd (CIC),
des Deutschen Jagdrechtstages e.V. und der Deutschen Wildtier Stiftung
zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung
über den
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes,
des Bun-desnaturschutzgesetzes und des Waffengesetzes vom 27.10.2020
(14.12.2020)
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EINLEITUNGEINLEITUNG
Hinter dieser Stellungnahme versammeln sich Organisationen, die sich für die Erhaltung der Wildtiere und deren nachhaltige Nutzung einsetzen. Mit Blick auf die Novelle des Bundesjagdgesetzes sehen sie dringenden Handlungsbedarf beim Thema Waldbau und Wild. Die sechs Organisationen eint die Sorge, dass bei der Novelle des Bundesjagdgesetzes die Bedürfnisse und Ansprüche des Wildes hinter den wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer zurückbleiben. Daher fordern wir die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, den vom Bundeskabinett vorgelegten Gesetzentwurf zu überarbeiten.
ZIELE DER HEGEZIELE DER HEGE
Bereits im gegenwärtigen Bundesjagdgesetz ist in § 1 festgelegt, dass mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist. Die Hege des Wildes ist laut § 1 Abs. 2 so durchzuführen, dass u.a. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung möglichst vermieden werden. Diese Verpflichtung soll nun dahingehend er-2gänzt werden, dass die Hege „insbesondere eine Verjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll“.
Diese in § 1 Abs. 2 vorgenommene, sehr wesentliche und weitführende Änderung des Hegeziels wird in § 21 zur Abschussregelung und § 27 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden und Aufhebung von Schonzeiten ebenfalls aufgegriffen.
Während der den Verbänden zur Diskussion vorgelegte Referentenentwurf zum Bundesjagdgesetz vom 13.07.2020 noch von „Naturverjüngung“ sprach, heißt es im vom Bundeskabinett verabschiedeten Vorschlag nun „Verjüngung“. Diese gravierende Veränderung bedeutet, dass der Wildbestand soweit gesenkt werden muss, dass sich nicht nur die in einem Waldgebiet vorkommenden, heimischen Baumarten des Oberstandes natürlich verjüngen können müssen, sondern dass nun auch gepflanzte oder gesäte Baumarten, die ggf. sogar fremdländisch sein können, ohne Schutz aufwachsen sollen. Wir halten diese Änderung für nicht akzeptabel, da sie praxisfern ist und einen artenreichen und gesunden Wildbestand mit einer artgerechten Alters- und Sozialstruktur gefährdet.
FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE
Wir halten es für grundsätzlich nachvollziehbar, die zu vermeidende Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu präzisieren. Gleichzeitig sehen wir auch beim Ziel eines artenreichen und gesunden Wildbestandes Handlungsbedarf, da die Wildbiologie den Begriff „gesund“ heute eher mit einer artgerechten Alters- und Sozialstruktur der Wildarten beschreibt.
Daher fordern wir mit Blick auf den Inhalt des Jagdrechts die Ziele der Hege in § 1 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:
Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen, mit Blick auf die körperliche Verfassung gesunden und hinsichtlich der Alters- und Sozialstruktur artgerechten Wildbestandes (…). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Sie soll insbesondere auch eine Naturverjüngung der heimischen Hauptbaumarten des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.
Entsprechend ist § 21, der den Abschuss des Wildes regelt, in Abs. 1 wie folgt zu formulieren:
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden und eine Naturverjüngung der heimischen Hauptbaumarten des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht wird.
Eine Änderung von § 27 zur Verhinderung von Wildschäden und zur Aufhebung von Schon-zeiten ist entbehrlich und sollte daher unterbleiben. Die Belange der Forstwirtschaft werden über § 27 auch jetzt schon berücksichtigt. Außerdem wird in § 21 Abs. 2a auch auf § 27 ver-wiesen. Wir verweisen auch auf das erhebliche Missbrauchspotential des § 27 BJagdG, von dem bisher zu Recht nur zurückhaltender Gebrauch gemacht wird. Denn vorrangig ist die Regulierung des Wildbestandes über die Abschussplanung. Darauf sollte zumindest in der Begründung deutlich hingewiesen werden.
BEGRÜNDUNG
a) Naturverjüngung funktioniert auf großer Fläche
Dass Waldbesitzer und Jäger fast flächendeckend erfolgreich zusammenarbeiten und schon heute die Naturverjüngung aufwachsen kann, zeigen die Daten aus der letzten staatlichen Bundeswaldinventur (www.bwi.info): Auf jedem Hektar bestockter Holzbodenfläche in Deutschland wachsen durchschnittlich über 4.000 unverbissene (!) Bäume in der Verjün-gungsphase (20-130 cm). Dabei entspricht der Anteil der einzelnen Baumarten in der Verjüngung weitestgehend ihrem Anteil in der Altersklasse ab 80 Jahren, also in der Regel der Oberschicht. Die Möglichkeit zur Etablierung von Wäldern aus mindestens drei Baumarten ist damit in den meisten zur Verjüngung anstehenden Beständen bereits heute vorhanden. Das von Teilen der Forstpolitik herangezogene Argument, es könne sich in Deutschland auf Kalamitätsflächen wegen eines zu hohen Wildbestandes kein Wald bilden, trifft nicht zu. Dort, wo in der Naturverjüngung überhöhter Verbiss festgestellt wird, der im Übrigen nicht allein von Wildwiederkäuern verursacht sein muss, sondern auch von Mäusen oder Feldhasen, kann auch schon mit den bisherigen Regelungen gehandelt werden. Aus lokalen Problemen mit dem Gesetzesvollzug ergibt sich kein Änderungsbedarf für den gesamten Wald in Deutschland. Genau dies können aber einzelne Bestimmungen und die Gesetzesbegründung suggerieren.
b) Fremdländische Baumarten brauchen Verbissschutz
Mit dem von uns kritisierten Verjüngungsbegriff soll es der Forstwirtschaft ermöglicht werden, Baumarten, die bisher in einem Waldgebiet gar nicht vorhanden waren, anzupflanzen ohne sie einzeln oder im Zaun zu schützen. Die Vorstellung aber, dass Douglasie, Küstentanne oder amerikanische Roteiche in Deutschland ohne Zaun aufwachsen könnten, ist völlig praxisfern. Sogar die einer strengen „Wald vor Wild“ Doktrin folgenden Staatsforstbetriebe ge-ben jährlich mehrere Millionen € aus, um Neuanpflanzungen zu schützen. Und das, obwohl dort seit mehr als einem Jahrzehnt das Rehwild oft wie ein Schädling bekämpft wird und das Rotwild durch die gesetzlichen Vorgaben der Rotwildbezirke oft gar nicht vorkommen darf.
Wir meinen, dass die Ansprüche heimische Wildarten nicht hinter den mit dem Anbau fremd-ländischer Baumarten verbundenen wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer zurückstehen dürfen. Die heimischen, im Oberstand eines Waldes vorhandenen Baumarten müssen sich natürlich und im Wesentlichen ohne Schutz verjüngen können. Gepflanzte fremdländi-sche Baumarten müssen zumindest in den ersten Jahren geschützt werden.
c) Verjüngung aller Baumarten ohne Verbissschutz gefährdet das Wild
Sollte die gegenwärtige Formulierung in einem neuen Bundesjagdgesetz nicht überarbeitet werden, droht ein Absenken des Wildbestandes, das sich mit dem Hegeziel eines „gesunden“ Wildbestandes nicht vereinbaren lässt. Douglasien in einem von der Buche dominierten Wald anzupflanzen und diese ohne Einzelschutz oder Zaun in den ersten Jahren entwickeln zu wollen, würde bedeuten, den Rehwildbestand großräumig und dramatisch abzusenken. Denn das Reh liebt als Feinschmecker Abwechslung und wird die Douglasien finden. Sie werden wie ein Magnet wirken. Der damit angestrebte Wald ohne Wild kann für uns als Insti-tutionen der Jagd und als Anwälte der Wildtiere keine Option sein. Dies würde auch den anderen in § 1 Bundesjagdgesetz formulierten Hegezielen widersprechen.
Künstlich eingebrachte, seltene oder sogar nicht heimische Nebenbaumarten müssen in der Regel mit Zaun oder Einzelschutz gesichert werden, da sie auch bei extrem abgesenkten Wilddichten einem starken Verbissrisiko ausgesetzt sind.
d) Douglasie, Küstentanne, Roteiche & Co dürfen keine Schonzeiten aufheben
Deutschland hat schon jetzt im europäischen Vergleich besonders kurze Schonzeiten für das Wild. Seit Jahren versuchen die Bundesländer durch eine Verlängerung von Jagdzeiten den Wildeinfluss an der Waldvegetation zu reduzieren – vergeblich. Die wildbiologische Forschung zeigt, dass höherer Jagddruck durch lange Jagdzeiten und die damit verbundenen Störungen das Wild scheuer und heimlicher macht sowie den Nahrungs- und Energiebedarf der Tiere erhöht.
Die Vorlage für das neue Bundesjagdgesetz würde es zukünftig erlauben, dass sogar Schonzeiten - nicht nur für Reh-, sondern auch für Rot-, Dam-, Muffel- und Gamswild - aufgehoben werden könnten, wenn gepflanzte Bäume zur Waldverjüngung sich nicht wie von der Forstwirtschaft gewünscht entwickeln. Damit erhält die Änderung des Bundesjagdgesetzes eine Schieflage, die der angestrebten Balance von forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Ansprüchen des Wildes nicht entspricht.
Wir sind davon überzeugt, dass eine Aufhebung von Schonzeiten der falsche Weg ist. Dort, wo es örtlich Probleme gibt, sind die bestehenden Regelungen ausreichend. Der zweifellos erforderliche Waldumbau muss gemeinsam von den Beteiligten vor Ort umgesetzt werden. Dafür sind aber in erster Linie waldbauliche Maßnahmen (einschließlich Schutzmaßnahmen) erforderlich. Die Jagd kann lediglich unterstützen.
RESÜMEE
Ziel des Gesetzes sollte eine Balance von forstwirtschaftlichen Zielen und den Ansprüchen des Wildes sein, die auch den dringend notwendigen Waldumbau und die Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen ermöglichen soll. Diese Balance sehen wir durch den vorliegenden Entwurf nicht gewahrt. Die Ausweitung der Verjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auch auf Saat und Pflanzung führt zu einer nicht hinnehmbaren Verschiebung der Prioritäten.
Der Entwurf vernachlässigt zudem die Belange des Wildes und ist in dieser Hinsicht nachzu-bessern. So sind dessen Alters- und Sozialstruktur bei der Präzisierung der Hegeziele zu berücksichtigen und es ist auch im Waldgesetz die Schutzfunktion des Waldes als Lebens-raum des Wildes zu ergänzen.
Wir fordern den Gesetzgeber dringend dazu auf, den Gesetzentwurf entsprechend nachzubessern.